SK 2019 309 - Beschwerde gegen den Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Juli 2019
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
SK 19 309
Bern, 18. November 2019
Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte A.__
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Juli 2019 (2019.POMGS.402)
Erwägungen:
I.
1. Mit Strafbefehl O 14 8526 vom 15. September 2014 wurde A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 80.00 verurteilt. Mit Strafbefehl O 16 4519 vom 22. August 2016 der Staatsanwaltschaft Oberland wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.00, total ausmachend CHF 6‘000.00, verurteilt.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft Oberland wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung u.a. für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl O 16 4519 bewilligt. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei nicht pünktlicher Begleichung der 24 Raten ohne Mahnung in Verzug falle, die Stundung entfalle und die gesamte Restforderung inkl. Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig werde (vgl. amtliche Akten Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern [POM] pag. 91 ff.).
2. Mit Aufgebotsverfügung vom 1. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zum Strafantritt des Vollzugs der Reststrafe von 5 Tagen gemäss Urteil vom 15. September 2014 (O 14 8526) im Regionalgefängnis Thun aufgefordert (amtliche Akten BVD pag. 88 ff.). Da die Verfügung dem Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsort unbekannt war, nicht zugestellt werden konnte, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Diese ist am 17. Mai 2019 erfolgt (amtliche Akten BVD pag. 98). Mit Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 17. Mai 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für den Vollzug der Reststrafe von 5 Tagen im Regionalgefängnis Bern zu verbleiben habe (amtliche Akten BVD pag. 109 ff.). Diese Verfügung wurde am 20. Mai 2019 ersetzt, da in der Zwischenzeit bei den Vollzugsbehörden ein neues Urteil eingegangen ist. Mit Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 wurde der Vollzug neu berechnet und der Beschwerdeführer zusätzlich zum Vollzug einer Strafe von 150 Tagessätzen, zu der er am 22. August 2016 (O 2016 4519) verurteilt wurde, ins Regionalgefängnis Bern eingewiesen (amtliche Akten POM pag. 1 ff.).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der POM Beschwerde (eingegangen bei der POM am 18. und 19. Juni 2019, amtliche Akten POM pag. 7 ff.), wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Mai 2019 sowie die Entlassung beantragte.
4. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. amtliche Akten POM pag. 97 ff.).
5. Am 31. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 29. Juli 2019 und beantragte sinngemäss, der Entscheid der POM sei aufzuheben, da er nicht rechtmässig sei und er sei aus dem Gefängnis zu entlassen (pag. 1 ff.). Am 1. August 2019 liess der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern einen Nachtrag zukommen. Darin bekräftigte er den Inhalt seiner Beschwerde (pag. 27 ff.).
6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 5. August 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 51 ff.). Gleichentags machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde (pag. 57 ff.).
7. Mit Schreiben vom 15. August 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Anbringen ergänzender Bemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 87 ff.).
8. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 3. September 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 107 ff.).
9. Innert der mit Verfügung vom 3. September 2019 gewährten Frist (pag. 119 ff.) gelangten beim Obergericht die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 2. und vom 6. September 2019 ein (pag. 121 ff.).
10. Die Generalstaatsanwaltschaft und die POM verzichteten am 12. September 2019 und am 27. September 2019 auf ergänzende Ausführungen (pag. 157 und 163). Der Beschwerdeführer liess dem Obergericht am 16. September 2019 abschliessende Bemerkungen zukommen (pag. 159). Am 2. Oktober 2019 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 165 ff.).
II.
1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, was von der Generalstaatsanwaltschaft in Frage gestellt wird, da er in der Zwischenzeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen habe.
In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nebst seiner Freilassung sinngemäss auch die Aufhebung der Einweisungsverfügung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einweisungsverfügung. So führt er wiederholt aus, die Einweisungsverfügung sei nicht rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Ein Leistungsbegehren hat der Beschwerdeführer nicht gestellt, womit offen ist, was er mit der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens bezweckt. An der Feststellung der Rechtmässigkeit Rechtswidrigkeit einer Einweisungsverfügung besteht angesichts des doch erheblichen Eingriffs jedoch in jedem Fall auch nachträglich noch ein schutzwürdiges Interesse.
Der Beschwerdeführer hat schliesslich am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid wie dargelegt direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und die POM führen aus, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sich der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 22. August 2016 wende.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Beschwerdeschriften vom 31. Juli 2019 (pag. 1 ff.), 1. August 2019 (pag. 27 ff.) und 5. August 2019 (pag. 57 ff.) inhaltlich nicht gegen den Strafbefehl vom 22. August 2016. Vielmehr führt er aus, dass er mit dem Urteil zwar nicht einverstanden sei, dieses bzw. die Geldstrafe aber akzeptieren werde (pag. 10). Soweit der Beschwerdeführer in seiner als «persönliches Schreiben für das Obergericht» bezeichneten Eingabe weitere Ausführungen hierzu macht, können diese ebenfalls nicht als Beschwerdeführung in diesem Punkt interpretiert werden (vgl. pag. 67 ff.). Auf die Beschwerde vom 31. Juli 2019 ist daher vollumfänglich einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III.
1. Im Folgenden ist zum besseren Verständnis des Sachverhalts auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz einzugehen: Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz zusammengefasst geltend, für die Geldstrafe gemäss Urteil O 2016 4519 sei ihm eine Ratenzahlung genehmigt worden. Bis heute habe er aber keine Rechnungen erhalten. Die Briefe seien zurückgeschickt worden, da sein Briefkasten beschädigt worden sei. Er habe sich nach dem Verbleib der Rechnungen erkundigt und um erneute Zustellung der Rechnung gebeten. Er sei dann informiert worden, dass dies nicht möglich sei, da bereits ein Zahlungsverzug bestehen würde. Er habe um Mitteilung sämtlicher offener Zahlungen gebeten. Die zuständige Mitarbeiterin der Steuerverwaltung habe angegeben, er müsse für den betreffenden Monat CHF 540.00 und für den nächsten Monat CHF 270.00 bezahlen, was er gemacht habe. Am 18. Mai 2019 sei dann die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Urteil O 2016 4519 ausgesprochen worden, obwohl er Mitte April sämtliche offenen Rechnungen angefordert habe. Die zuständige Mitarbeiterin habe übersehen, dass eine zweite Forderung noch offen sei. Denkbar sei auch, dass sie ihm die Forderungen nicht habe benennen wollen. Er sei in der Lage, die Geldstrafen zu bezahlen. Es sei nicht erwiesen, dass er die Rechnungen erhalten habe. Ihm komme aufgrund der falschen Informationen, welche er von der Steuerverwaltung erhalten habe, kein Verschulden zu. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe drohe, weswegen er sich auch nach den offenen Beträgen erkundigt habe. Sein Gesundheitszustand im Gefängnis verschlechtere sich von Tag zu Tag, er leide an Schlafstörungen und Depressionen. Zudem habe es sich um eine Notwehrsituation gehandelt, der Geschädigte habe dies gegenüber dem Gericht bestätigt, womit eine Neubeurteilung angebracht sei. Beim Vollzug des Urteils O 2014 8526 sei die Situation anders. Er habe vergessen, den noch offenen Betrag zu begleichen (amtliche Akten POM pag. 7 ff.).
2. Die POM führt in ihrem Entscheid vom 29. Juli 2019 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, seinen Briefkasten in einen derartigen Zustand zu bringen, dass die Post zugestellt werden könne. Dies gelte insbesondere darum, weil ihm Ratenzahlungen bewilligt worden seien und er mit der Zustellung der entsprechenden Unterlagen habe rechnen müssen. Er habe damit die Unzustellbarkeit der Sendungen selbst zu verantworten. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Februar 2019 mit den Ratenzahlungen in Verzug gewesen, womit die Stundung entfalle und der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig geworden sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Strafbefehl vom 22. August 2016 hätte damit bereits früher in Vollzug gesetzt werden können. Die Steuerbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer immer wieder Einzahlungsscheine zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei zudem die gesamte Restforderung bekannt gewesen. Es sei damit für ihn offensichtlich gewesen, dass die durch die Steuerverwaltung genannte Forderung nicht stimmen könne (amtliche Akten POM pag. 101 ff.).
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ans Obergericht vom 31. Juli 2019 zusammengefasst vor, es sei irrelevant, dass die Ersatzfreiheitsstrafe schon früher hätte vollzogen werden können, denn die Steuerverwaltung habe die Zahlungsfrist verlängert. Zudem sei eine pünktliche Begleichung der Raten nicht möglich gewesen, da er die Ratenrechnungen gar nicht erhalten habe. Er habe also keineswegs nicht pünktlich bezahlt. Die Steuerverwaltung habe zudem den Zahlungsverzug aufgehoben, wodurch die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 ohnehin nicht rechtmässig sei. Der Zahlungsverzug, welcher die Einweisungsverfügung begründe, sei auf die falsche telefonische Zahlungsinformation der Steuerverwaltung zurückzuführen. Der erste Zahlungsverzug vor dem 11. April 2019 sei von der Steuerverwaltung aufgehoben worden, womit kein Zahlungsverzug bestehe, der die Fälligkeit des Restbetrags zu begründen vermöge. Dass die Post nicht habe zugestellt werden könne, spiele keine Rolle mehr, da die Zahlungsfrist zur Bezahlung der Geldstrafe verlängert worden sei. Er habe entgegen den Ausführungen der POM nicht gewusst, dass er von der Steuerverwaltung falsche Zahlungsinformationen erhalten habe. Er hätte den Restbetrag so so nicht begleichen können, da er diesen nicht gekannt hätte. Er sei davon ausgegangen, dass er alle offenen Raten bezahlt hätte (pag. 1 ff.).
4. Am 1. August 2019 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, sein Briefkasten sei mehrere Male zerstört und die Post gestohlen worden. Er habe sich daher entschieden, die Post zurückzubehalten. Anfangs März habe er festgestellt, dass er keine Post mehr erhalte, wobei ihm dann zugesichert worden sei, dass das Problem angegangen würde. Ihm sei dann später mitgeteilt worden, dass der Auftrag abgelaufen sei. Er habe dann eine sofortige Reaktivierung in Auftrag gegeben. Nachdem dies erneut nicht geklappt habe, habe er sich wiederum nach dem Verbleib der Post erkundigt, wobei ihm bei der Hotline mitgeteilt worden sei, dass die Poststelle in Unterseen keine Zurückbehaltung der Post anordnen könne und er nach Interlaken gehen müsse. Erst anfangs April habe er den Auftrag in Interlaken reaktivieren können. Er habe damit die Postempfänglichkeit nie vernachlässigt, was aber ohnehin keine Rolle spiele, da der Zahlungsverzug im April von der Steuerverwaltung gelöscht worden sei (pag. 27 ff.).
5. Am 5. August 2019 führte der Beschwerdeführer erneut ergänzend aus, er habe den offenen Teilbetrag von CHF 290.00 entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung nicht gekannt (pag. 57 ff.). Er habe zu den noch offenen Beträgen einfach etwas dazugerechnet, weswegen er CHF 290.00 bezahlt habe. Weiter führte der Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben, welches ebenfalls vom 5. August 2019 datiert, aus, dass er seit einem Überfall vor ca. vier Jahren an einem Tinnitus und unter verschiedenen Symptomen posttraumatischen Stresses leide. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bis zur Zusprechung einer IV-Rente unter prekären privaten finanziellen Verhältnissen gelebt hätte, so dass er mithilfe von Exit habe aus dem Leben scheiden wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Er leide unter der ungerechten Behandlung, insbesondere sei auch seine Verurteilung im Verfahren O 2016 4519 zu Unrecht erfolgt (pag. 67 ff.).
Den beiden Schreiben vom 5. August 2019 legte der Beschwerdeführer das Schreiben der Steuerverwaltung vom 18. Juli 2019 bei. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm am 18. Juli 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer zum Sachverhalt Stellung. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie dem Beschwerdeführer, welcher mit der Staatsanwaltschaft Oberland für die beiden Urteile O 2016 4519 und O 2017 5686 Ratenzahlungen vereinbart habe, am 8. Januar 2019 per B-Post und am 28. Februar 2019 via Einschreiben verschiedene Zahlungsvereinbarungen zugesandt hätte. Am 7. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und ausgeführt, er habe die Einzahlungsscheine nicht erhalten, woraufhin diese erneut per Einschreiben versandt worden seien. Am 26. März 2019 habe der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal mitgeteilt, er habe die Einzahlungsscheine nicht erhalten, woraufhin diese per A-Post versandt worden seien. Auch diese Sendung sei am 5. April 2019 retour gekommen. Am 11. April 2019 sei dem Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt worden, dass auf eine erneute Zustellung verzichtet werde, da die bisherigen Versuche erfolglos geblieben seien. Ihm seien jedoch die nötigen Informationen angegeben worden. Anlässlich des Telefongesprächs seien versehentlich tatsächlich nur die Beträge von CHF 540.00 und CHF 270.00 erwähnt worden, wobei sie sich für dieses Versehen entschuldigen würden. Dem Beschwerdeführer sei die weitere Zahlungsvereinbarung aber bekannt gewesen. Der noch offene Betrag von CHF 3‘140.00 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich bis Anfang September 2019 gestundet (amtliche Akten POM pag. 89 ff.).
6. Die POM verweist in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend führt die POM aus, der Beschwerdeführer sei am 8. August 2019 nach Bezahlung des restanzlichen Betrags entlassen worden, er habe aber nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Die Geldstrafe sei aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers uneinbringlich gewesen, weswegen die Einweisungsverfügung zu Recht erlassen worden sei. Auch aus den Vorbringen zum Rückbehaltungsauftrag könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Ablauf des Auftrags werde die Post wieder ordnungsgemäss zugestellt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin verpflichtet gewesen, den Briefkasten in ordnungsgemässen Zustand zu halten (pag. 87 ff.).
7. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 aus, der Beschwerdeführer habe die Freilassung beantragt, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Weiter sei fraglich, ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einweisungsverfügung habe. Das Zurückbehalten der Post sei nur als Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer hätte entsprechend umgehend seinen Briefkasten in Stande stellen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Steuerverwaltung nach den Rechnungen erkundigt habe, sei unbehilflich, da er gleichzeitig auch für die Zustellung der Post hätte besorgt sein müssen. Die Einweisungsverfügung hätte bereits viel früher ausgesprochen werden dürfen. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem offen gestanden, den Betrag jederzeit zu begleichen. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen ohnehin Kenntnis gehabt, dass ihm in zwei Verfahren Ratenzahlungen bewilligt worden seien, weswegen er sich auf die Auskunft der Steuerverwaltung nicht habe verlassen dürfen. Sein Vertrauen in die falsche Auskunft sei nicht zu schützen (pag. 107 ff.).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 2. September 2019 (pag. 129 ff.) weitere Ausführungen und hält an seinen Begehren fest. Am 6. September 2019 nahm der Beschuldigte erneut kurz und abschliessend Stellung zu den Eingaben der POM und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 121 ff.).
IV.
1. Es ist zu prüfen, ob das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Strafantritt rechtmässig war.
Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind die Kantone verpflichtet, auf Grund des StGB gefällte, rechtskräftige Urteile zu vollziehen (Trechsel/Lieber, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 372 StGB). Der Vollzug einer Geldstrafe richtet sich nach Art. 35 StGB. Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Zahlungsfrist, kann Ratenzahlungen anordnen und ordnet die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem zu vollziehenden Urteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf (Anette Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 36 StGB). Mit dem Aufgebot zum Strafantritt hat die BVD somit auch implizit die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und der Busse festgestellt. Die Umwandlung der Strafen ist somit Teil des Anfechtungsobjektes bzw. des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren.
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Einweisungsverfügung die Geldstrafe, für welche der Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung erlassen wurde, nicht bezahlt hat. Entscheidend und zu prüfen ist vorliegend die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Hierzu machte die BVD in der angefochtenen Verfügung keine Angaben. Der Verfügung fehlt selbst eine rudimentäre Kurzbegründung. Sie hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019 SK 19 185). Zwar gilt im verwaltungsrechtlichen Verfahren das sog. Rügeprinzip und der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest nicht explizit gerügt. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Beschwerde hin jedoch auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 17 zu Art. 21 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ohne praktische Relevanz.
2.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwächst (BGE 126 I 68 E. 2). Dies wäre vorliegend grundsätzlich der Fall. Die POM verfügt über uneingeschränkte Kognition. Sie hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Hingegen hat sie sich zur vorliegend relevanten Frage der Uneinbringlichkeit der Forderung erstmals in der Stellungnahme vom 15. August 2019 im Beschwerdeverfahren vor Obergericht geäussert (pag. 88). Damit dem Beschwerdeführer keine Instanz verlustig geht, müsste daher vorliegend eine Rückweisung erfolgen. Da der angefochtene Entscheid der POM aber bereits vollzogen wurde und eine Aufhebung entsprechend nicht mehr möglich ist, würde eine Rückweisung einem Verfahrensleerlauf gleichkommen (siehe nachfolgende Ausführungen). Zu prüfen ist damit im vorliegenden Verfahren noch, ob die BVD im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen und des Sachverhalts von einer Uneinbringlichkeit der Forderung ausgehen durfte und die Verfügung damit rechtmässig erfolgt ist.
3.
3.1 Anette Dolge hält fest (a.a.O., N 10 zu Art. 36, Hervorhebungen durch Kammer), dass die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe voraussetzt, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Das bedeutet, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen muss (Art. 115, 149 SchKG) dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses abgesehen werden durfte (s. Art. 35 Abs. 3). Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung der Geldstrafe zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. Die bloss unbestimmte Möglichkeit, eine Betreibung könnte erfolglos verlaufen, darf nicht zu einem Verzicht auf die Geldstrafenvollstreckung führen (Anette Dolge, a.a.O., N 16 zu Art. 35).
3.2 Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 11. Dezember 2018, mit der Ratenzahlungen bewilligt wurden. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemacht habe, dass er die Forderungen nur in kleinen Raten bezahlen könne, da er von seiner Rente mit Ergänzungsleistungen lebe und noch offene Rechnungen und Betreibungen von ca. CHF 20‘000.00 bezahlen müsse (vgl. amtliche Akten POM pag. 91).
3.3 Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Dezember 2018 fällt der Beschwerdeführer bei nicht pünktlicher Begleichung der Raten ohne Mahnung in Verzug, die Stundung entfällt und es wird die gesamte Restforderung inkl. der Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig. Dies ist vorliegend geschehen, wobei die Frage nach einem allfälligen Verschulden des Beschwerdeführers unerheblich ist. Die Forderung wurde dann fällig, als der Beschwerdeführer die ausstehende Rate nicht fristgerecht beglich (und die Steuerverwaltung nicht erneut eine Stundung bewilligte). Daraus ergibt sich, dass die Forderung vollumfänglich zur Zahlung fällig wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt die Höhe der fälligen Forderung mitgeteilt in Rechnung gestellt, was ebenfalls unbestritten ist. Ob dies mit Blick darauf, dass die Uneinbringlichkeit der gesamten Forderung feststehen muss, stets notwendig wäre, kann vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen im konkreten Fall offen gelassen werden.
3.4 In casu war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht offenkundig: Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hatte sich in der Zwischenzeit insofern verändert, als er ab Oktober 2018 nicht mehr sozialhilfeabhängig war und eine IV-Rente bezog (vgl. amtliche Akten BVD pag. 81, 83). Der Beschwerdeführer hatte damit ab diesem Zeitpunkt auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Abklärungen zur aktuellen finanziellen Situation insbesondere zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers wurden aber durch die BVD nicht getroffen.
Dass der Beschwerdeführer um Ratenzahlung ersucht hatte und die bewilligten Raten dann nicht beglich, lässt nicht ohne weiteres auf die Uneinbringlichkeit der Forderung schliessen. Das Ausbleiben von Ratenzahlungen kann durchaus auch auf andere Umstände zurückzuführen sein. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin, welche die Hafterstehung des Beschwerdeführers zu überprüfen hatte, an, er habe sich bereits zuvor zurückgezogen, sei gleichgültig geworden und habe seine Rechnungen nicht bezahlt, auch wenn er genügend Geld dafür gehabt hätte, was zu Schulden von CHF 8‘000.00 - 10‘000.00 geführt habe (pag. 55). Es erscheint damit durchaus als plausibel, dass das Ausbleiben der Raten auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bzw. dessen Schwierigkeiten bei der Regelung seiner administrativen Angelegenheiten zurückzuführen sein könnte. Schliesslich ist ebenso denkbar, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe schlicht nicht bezahlen wollte. Dem Beschwerdeführer darf es aber wie dargelegt nicht freigestellt werden, darüber zu entscheiden, ob er die Geldstrafe bezahlen möchte nicht. Denn grundsätzlich ist die ausgesprochene Strafe zu vollziehen. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln darf keine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.
3.5 Zwar machte der Beschwerdeführer selbst geltend, er verfüge über Schulden in nicht unerheblicher Höhe. Ein Betreibungsregisterauszug, mit dem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation ohne weiteres hätten überprüft werden können, wurde aber zu keinem Zeitpunkt eingeholt. Dieses Vorgehen hätte sich insbesondere auch mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe der Schulden aufgedrängt. Ohne das Vorliegen eines Betreibungsregisterauszugs kann nicht als erwiesen gelten, dass eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer aussichtslos gewesen wäre. Im Gegenteil liegen Indizien dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, die Geldstrafe zu bezahlen. So war er in der Vergangenheit stets darum bemüht, ausstehende Geldstrafen Bussen zu bezahlen. Bereits zuvor erkundigte er sich wiederholt telefonisch, wie hoch die ausstehenden Beträge seien (vgl. z.B. amtliche Akten BVD pag. 41). Die BVD hat am 4. Mai 2017 in einem Gespräch mit dem FPD zudem selbst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach in ihrem System verzeichnet sei, in der Vergangenheit die Geldstrafen aber immer bezahlt habe. Auf Frage gab die zuständige Mitarbeiterin an, sie wisse auch nicht, wieso der Beschwerdeführer nun nicht zahle. Vermutlich habe er kein Geld, da er nun vom Sozialdienst unterstützt werde (pag. 34). Der den BVD bekannte Umstand, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wieder verbessert hatte, hätte vorliegend berücksichtigt werden müssen. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offenbar bereits im November 2018 ohne weiteres möglich war, eine Teilzahlung von CHF 3‘200.00 zu leisten, was auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit hindeutet (vgl. amtliche Akten BVD pag. 86).
3.6 Schliesslich ist anzumerken, dass gerade mit Blick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zur Uneinbringlichkeit der Forderungen zwingend angezeigt gewesen wären. So wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten die Hafterstehungsfähigkeit insbesondere mit Blick auf die geringe Länge der Haftstrafe von 50 Tagen bejaht (pag. 45). Gerade mit Blick darauf, dass vorliegend eine deutlich höhere Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen war, wären Vollzugsbemühungen zwingend notwendig gewesen. Solche sind in den Akten aber wie erwähnt nicht zu finden.
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur Postzustellung und zur Verbindlichkeit der Auskunft der Steuerverwaltung.
V.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung der BVD vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgt ist. Da die Verfügung bzw. der Entscheid der Vorinstanz bereits vollzogen wurde, ist eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt nicht mehr möglich. Hingegen ist Dispositivziffer Nr. 2 aufzuheben (vgl. amtliche Akten POM pag. 104). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der POM von CHF 800.00 hat in Anwendung von Art. 108 VRPG in Folge des Obsiegens des Beschwerdeführers der Kanton Bern zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt und sind bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls durch den Kanton Bern zu tragen.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung der Bewährungsund Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgt ist.
2. Dispositivziffer Nr. 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz wird aufgehoben. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Kanton Bern zu tragen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2‘000.00, hat der Kanton Bern zu tragen.
4. Zu eröffnen:
• dem Beschwerdeführer
• der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungsund Vollzugsdienste
Bern, 18. November 2019
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Falkner
Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.